Auflösungserklärung und Ende des Lehrverhältnisses
Die schriftliche Auflösungserklärung muss dem Lehrling – ist dieser minderjährig auch dem gesetzlichen Vertreter – spätestens am letzten Tag des 11. bzw. des 23. Lehrmonats zugehen. Das Lehrverhältnis endet dann am letzten Tag des 12. bzw. des 24. Lehrmonats.
Wird das Schriftstück per Post übermittelt, muss es entsprechend frühzeitig abgesendet werden. Die Auflösung ist erst nach Übergabe bzw. Zustellung an den Lehrling der schriftlichen Auflösungserklärung wirksam. Der Zeitpunkt des Poststempels ist unbeachtlich. In möglichen Konfliktfällen ist daher eine Zusendung durch einen Boten dringend zu empfehlen.
Vorsicht!
Der Lehrberechtigte hat schriftlich, unverzüglich nach Auflösungserklärung, die Lehrlingsstelle und innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Lehrverhältnisses die Berufsschule zu verständigen.
Beispiel | ||
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Beginn des Lehrverhältnisses | 1.9. des Jahres | |
Mitteilung Auflösungsabsicht | bis spätestens | 31.5. des Folgejahres |
Auftrag an Mediator | bis spätestens | 30.6. des Folgejahres |
Ende des Mediationsverfahrens durch Zeitablauf | 27.7. des Folgejahres | |
Zugang der schriftlichen Auflösungserklärung | bis spätestens | 31.7. des Folgejahres |
Ende des Lehrverhältnisses | 31.8. des Folgejahres |