Mediationsklauseln

Mediationsklauseln

Bereits bei der Ausarbeitung von Verträgen oder Reglementen können die Parteien einen angemessenen Umgang mit auftretenden Konflikten sicherstellen.

Mit einer sogenannten «Mediationsklausel» können die Parteien vereinbaren, dass sie versuchen werden, auftretende Konflikte zuerst mit Hilfe der Mediation zu lösen

Die Vorteile einer Mediationsklausel im Vertrag liegen auf der Hand:

  • Es ist eine vertrauensbildende Massnahme;
  • Es sind schnelle Lösungen möglich, die alle mittragen;
  • Störungen im Bauablauf werden minimiert;
  • der gute Wille zur Zusammenarbeit bleibt erhalten;
  • Folgekosten von Streitigkeiten werden vermieden;
  • ein solches Vorgehen «rechnet sich» in den meisten Fällen.

Nachfolgend bieten wir drei verschiedene Mediationsklauseln an, die folgende Bereiche abdecken:

1. Mediationsklausel in Planer- und Bau-Verträgen:

In einem Streitfall vereinbaren die Parteien für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, vor der Anrufung eines Gerichtes an Stelle des Schiedsverfahrens gem § 577. ZPO  eine Mediation gem ZivMediatG durchzuführen.
Als Mediatorin / Mediator wird eingesetzt:
adler&berger, 1190 Wien, Billrothstr. 86/2
Die Mediatorin / der Mediator wird bei Bedarf bestimmt.

Diese Klausel kann auch in anderen Verträgen (z. B. Werk- oder Kaufverträgen) verwendet werden.

2. Mediationsklausel in Wohnungseigentumsverträgen:

Alle Differenzen aus dem Wohnungseigentum sind durch Mediation beizulegen.Wird die Schlichtungsstelle zur Beilegung der Differenz angerufen, z.B. weil eine gesetzliche Anfechtungsfrist (wie beispielsweise zur Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft) besteht, so beantragen die Parteien eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens.

3. Mediationsklausel in einem Geschäftsmietvertrag :

Alle Differenzen aus der Miete sind durch Mediation beizulegen.Wird die Schlichtungsstelle zur Beilegung der Differenz angerufen, z.B. weil eine gesetzliche Anfechtungsfrist (wie beispielsweise zur Anfechtung von Mietzinserhöhungen) besteht, so beantragen die Parteien eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens.

Mit der Integration der passenden Mediationsklausel in den Vertrag bzw. in das Reglement ist gesichert, dass die Beteiligten im Konfliktfall eine konstruktive Lösung finden können.

Prozessieren kann man dann immer noch!

ADLER Mediation

1190 Wien, Billrothstr. 86/2
Station OBERDÖBLING
S45 –  38 – 39A

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