Epidemiegesetz

Die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950

Ob der Ersatz der Bestimmungen des Epidemiegesetzes durch das COVID-19-Gesetz verfassungsrechtlich hält ist offen. Betroffene Unternehmen müssen aber in jedem Fall binnen sechs Wochen nach Wegfall der Maßnahmen einen Antrag stellen, um Entschädigungen zu bekommen, falls der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen aufhebt.

Für Einzelhandelsgeschäfte bis 400 m2 war das Ende der Maßnahmen der 13.April, also der Ostermontag. Dementsprechend ist die Frist für die Einbringung der 25.Mai 2020.

Die Gastronomie darf wieder – unter eingeschränkten Bedingungen – öffnen am 15. Mai, hier wäre also rechnerisch die Frist für die Einbringung der 25. Juni 2020.

In beiden Fällen ist zwar die Eröffnung wieder möglich, aber das Ende der Maßnahmen noch nicht erreicht. Das kann durchaus bedeuten, dass der Differenzschaden (= Verdienstentgang durch geringere Frequenz wegen Zutrittsbeschränkung oder Verabreichungsplatz-Reduktion) danach auch noch geltend gemacht werden kann.

Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde (=Bezirkshauptmannschaft) bzw. in Städten beim Magistrat einzubringen. Auch wenn es grundsätzlich möglich wäre, aufgrund der vielen im Internet vorhandenen Formulare dies selbst zu tun, raten wir doch, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, damit keine Formfehler passieren. Auch ist die Nachbearbeitung bei „Vorhalten“ der Behörde und bei Rechtsmitteln dort in besseren Händen.


Wie ist die Entschädigung zu berechnen ?

Die einzigen Anhaltspunkte zur Berechnung dieser Entschädigung ergeben sich aus einem Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich, wonach die Entschädigung bei selbständig erwerbstätigen Personen wie folgt zu ermitteln ist:

Stellen Sie sich folgende Zahlen aus der Buchhaltung und Ihrem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres zusammen:

  • U-Heuer = Bruttoeinkommen (=Umsatz) der letzten zwei Monate vor dem Monat der behördlichen Verfügung, z.B. Umsatz 12.000,-;
  • U-Vorjahr = Bruttoeinkommen (=Umsatz) während des gleichen Zeitraumes im Vorjahr, z.B. 10.000,-;
  • Steigerung in % = B-Vorjahr dividiert durch B-Heuer: 12.000,- / 10.000, = 1,20, also 20% Steigerung;
  • E-Vorjahr = sodann ist das Einkommen des Vorjahres, welches dem Monat bzw. den Monaten der behördlichen Verfügung entspricht, festzustellen und auf einzelne Tage mittels Division durch 30 umzulegen;
  • das so ermittelte Tageseinkommen des Vorjahres ist um den Prozentsatz der Steigerung oder Minderung zu adaptieren; im Beispiel + 20%
  • das (tatsächliche) Einkommen während des Zeitraumes der behördlichen Verfügung ist festzustellen und auf Tage umzurechnen;
  • das fiktive (= adaptierte oder „Soll-) und das tatsächliche Tageseinkommen sind einander gegenüberzustellen; als Entschädigung ist schließlich der daraus resultierende Differenzbe- trag für jeden Tag der behördlichen Verfügung zu leisten.

Soweit der Erlaß des Gesundheitsministeriums.

ADLER Mediation

1190 Wien, Billrothstr. 86/2
Station OBERDÖBLING
S45 –  38 – 39A

Translate »