Covid und Miete
Wir finden eine Lösung
Die aktuelle COVID – 19 Epidemie berechtigt nach Meinung prominenter Rechtsanwälte *) jede/n Mieter/in einer Geschäftsfläche, den Bestandzins zur Gänze oder zum Teil einzubehalten. Das ist unabhängig davon, ob ein behördliches Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder nicht, je nach dem Grad der Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes, § 1104 ABGB stellt nämlich darauf ab, dass das Bestandobjekt infolge Seuche gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann bzw § 1105 ABGB, dass nur eine teilweise Nutzung möglich ist; einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung (zB Betretungsverbot) bedarf es dazu nicht.
Auch die eingeschränkte Nutzung eines Büros, einer Arztpraxis oder Notariats- oder Rechtsanwaltskanzlei hat ihre Ursache daher in der aktuellen Pandemie bzw den aufgrund der Pandemie erlassenen behördlichen Beschränkungen (insbesondere der erlassenen Verordnungen) und stellt daher eine Beschränkung des bedungenen Gebrauches des Mietobjektes im Sinne von §§ 1104, 1105 ABGB **) dar mit der Rechtsfolge gänzlicher bzw verhältnismäßiger Mietzinserlass.
Wir wollen Sie nun dabei unterstützen, Ihre Situation einzuschätzen, alle Unterlagen für Gespräche und Verhandlungen zusammenzustellen.
Insbesondere ist wichtig, alle Fristen zu wahren. Die wesentlichste Frist sind die sechs Wochen ab Beendigung von Maßnahmen der Regierung (Epidemiegesetz 1950), welche die Nutzung des Miet- oder Pachtobjekts eingeschränkt oder gänzlich unbenutzbar gemacht haben.
Neu hat das Finanzministerium einen FIXKOSTENZUSCHUSS angekündigt. Es soll dafür ein Online-Einreichtool der AWS (Austria Wirtschaftsservice) geben. Eine Registrierung soll ab Anfang Mai bis spätestens 31. Dezember 2020 möglich sein. Den konkreten Antrag auf Auszahlung muss man dann bis 31. August 2021 stellen.Dazu ein Artikel in der Zeitung „Die Presse“ von Dr. Christine Kary:
Wie Unternehmen zu einem Fixkostenzuschuss kommen
Davon sind aber Mieten weitgehend ausgenommen.Es ist nachzuweisen, dass alle Mietzinsminderungsansprüche gegenüber dem Vermieter gem §§ 1104, 1105 ABGB geltend gemacht wurden.

COVID-19 Härtefallfonds
Mit der Einrichtung eines Härtefallfonds sollen Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden.
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„Wir alle sitzen im gleichen Boot und jeder von uns möchte gemeinsam in eine nachhaltige und erfolgreiche Zukunft blicken. Wir raten daher, auch alternative Streitbeilegungsinstrumente wie die Mediation in Betracht zu ziehen.
Wir empfehlen dazu gerne entsprechende Expertinnen und Experten und begleiten auch Mediationsverfahren,“ so Patrick Homm.
Vizekanzler Kogler zu den Ansprüchen der Unternehmen:
Dazu ein Artikel in der Zeitung „Die Presse“ von Dr. Christine Kary:
Wie Unternehmen zu einem Fixkostenzuschuss kommen
Unternehmen mit Umsatzeinbrüchen durch die Covid-19-Maßnahmen sollen ab Mai einen Fixkostenzuschuss beantragen können. Zahltag ist freilich erst später.
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§§ 1104 und 1105, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.
§ 1104.
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StF: BGBl. Nr. 520/1981
Wiederherstellungspflicht
(2) Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung gilt der § 6. Zur Antragstellung sind die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und jeder Mieter berechtigt, dessen Mietgegenstand unbrauchbar geworden ist.
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„… Im übrigen können Sie alles nutzen und es sind auch Beamte dort.
… ob der Corona Krise ist eine vollumfängliche Nutzung aller durch den Bund/Bundesministerium für Finanzen (BMF) angemieteter Flächen, das betrifft folgende ………. weder für den Bund noch für den genehmigten Nutzer bzw. deren Mitarbeiter, Kunden und Besucher möglich. Aus diesem Grund wird – wie die Finanzprokuratur als anwaltliche Vertretung des Bundes empfiehlt – das Recht auf Mietzinsminderung im Grundsätzlichen geltend gemacht und erfolgt die Zahlung der Miete für den Zeitraum ab Beginn der Pandemie Mitte März und fortlaufend für den künftigen Zeitraum der COVID-19 Pandemie und die damit einhergehende Einschränkung der Nutzung bzw. Nutzbarkeit – wie bereits bekannt- nur unter Vorbehalt.
Zur jeweiligen Höhe der geltend gemachten Mietminderung (ganz oder teilweise) wird gesondert – nach Wiederherstellung des vollumfänglichen Betriebes Stellung genommen werden.“
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Wir empfehlen dazu gerne entsprechende Expertinnen und Experten und begleiten auch Mediationsverfahren,“ so Patrick Homm. Ein partnerschaftlich geführtes Gespräch oder eine Mediation sei jedenfalls einem Gerichtsverfahren vorzuziehen. „Bei Gericht bekommen Sie ein Urteil, mit außergerichtlichen Gesprächen und Mediation haben Sie die Chance auf eine Lösung“.
Gerade bei Mietverträgen mit Restlaufzeiten von mehreren Jahren ist ein gänzlicher Ausfall des Mieters oft verheerender als ein vorübergehender Kompromiss, so die Experten von Otto Immobilien. „Für große Eigentümergesellschaften empfiehlt es sich, frühzeitig die Anleger zu informieren und eine Zustimmung für das weitere Vorgehen anzufordern, um einen transparenten Kommunikationsfluss sowie einen gewissen Handlungsspielraum zu schaffen“, rät Stefan Braune, Commercial Real Estate Consultant Retail bei Otto Immobilien.
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3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
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und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
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(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
§ 33 Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
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- Wer kann den Zuschuss beantragen?
- Wie hoch ist der Zuschuss?
- Was alles zählt zu den Fixkosten?
- Um welchen Zeitraum geht es dabei?
- Wann und wo ist der Antrag zu stellen?
- Welche Angaben sind im Antrag nötig?
- Wann soll das Geld ausgezahlt werden?
- Und was gilt, wenn man nicht zum frühestmöglichen Termin wieder aufsperrt?
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