Covid und Miete
Wir finden eine Lösung
Die aktuelle COVID – 19 Epidemie berechtigt nach Meinung prominenter Rechtsanwälte *) jede/n Mieter/in einer Geschäftsfläche, den Bestandzins zur Gänze oder zum Teil einzubehalten. Das ist unabhängig davon, ob ein behördliches Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder nicht, je nach dem Grad der Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes, § 1104 ABGB stellt nämlich darauf ab, dass das Bestandobjekt infolge Seuche gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann bzw § 1105 ABGB, dass nur eine teilweise Nutzung möglich ist; einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung (zB Betretungsverbot) bedarf es dazu nicht.
Auch die eingeschränkte Nutzung eines Büros, einer Arztpraxis oder Notariats- oder Rechtsanwaltskanzlei hat ihre Ursache daher in der aktuellen Pandemie bzw den aufgrund der Pandemie erlassenen behördlichen Beschränkungen (insbesondere der erlassenen Verordnungen) und stellt daher eine Beschränkung des bedungenen Gebrauches des Mietobjektes im Sinne von §§ 1104, 1105 ABGB **) dar mit der Rechtsfolge gänzlicher bzw verhältnismäßiger Mietzinserlass.
Wir wollen Sie nun dabei unterstützen, Ihre Situation einzuschätzen, alle Unterlagen für Gespräche und Verhandlungen zusammenzustellen.
Insbesondere ist wichtig, alle Fristen zu wahren. Die wesentlichste Frist sind die sechs Wochen ab Beendigung von Maßnahmen der Regierung (Epidemiegesetz 1950), welche die Nutzung des Miet- oder Pachtobjekts eingeschränkt oder gänzlich unbenutzbar gemacht haben.
Neu hat das Finanzministerium einen FIXKOSTENZUSCHUSS angekündigt. Es soll dafür ein Online-Einreichtool der AWS (Austria Wirtschaftsservice) geben. Eine Registrierung soll ab Anfang Mai bis spätestens 31. Dezember 2020 möglich sein. Den konkreten Antrag auf Auszahlung muss man dann bis 31. August 2021 stellen.Dazu ein Artikel in der Zeitung „Die Presse“ von Dr. Christine Kary:
Wie Unternehmen zu einem Fixkostenzuschuss kommen
Davon sind aber Mieten weitgehend ausgenommen.Es ist nachzuweisen, dass alle Mietzinsminderungsansprüche gegenüber dem Vermieter gem §§ 1104, 1105 ABGB geltend gemacht wurden.

COVID-19 Härtefallfonds
Mit der Einrichtung eines Härtefallfonds sollen Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden.
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„Wir alle sitzen im gleichen Boot und jeder von uns möchte gemeinsam in eine nachhaltige und erfolgreiche Zukunft blicken. Wir raten daher, auch alternative Streitbeilegungsinstrumente wie die Mediation in Betracht zu ziehen.
Wir empfehlen dazu gerne entsprechende Expertinnen und Experten und begleiten auch Mediationsverfahren,“ so Patrick Homm.
Vizekanzler Kogler zu den Ansprüchen der Unternehmen:
Dazu ein Artikel in der Zeitung „Die Presse“ von Dr. Christine Kary:
Wie Unternehmen zu einem Fixkostenzuschuss kommen
Unternehmen mit Umsatzeinbrüchen durch die Covid-19-Maßnahmen sollen ab Mai einen Fixkostenzuschuss beantragen können. Zahltag ist freilich erst später.
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§§ 1104 und 1105, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses.
§ 1104.
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StF: BGBl. Nr. 520/1981
Wiederherstellungspflicht
(2) Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung gilt der § 6. Zur Antragstellung sind die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und jeder Mieter berechtigt, dessen Mietgegenstand unbrauchbar geworden ist.
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„… Im übrigen können Sie alles nutzen und es sind auch Beamte dort.
… ob der Corona Krise ist eine vollumfängliche Nutzung aller durch den Bund/Bundesministerium für Finanzen (BMF) angemieteter Flächen, das betrifft folgende ………. weder für den Bund noch für den genehmigten Nutzer bzw. deren Mitarbeiter, Kunden und Besucher möglich. Aus diesem Grund wird – wie die Finanzprokuratur als anwaltliche Vertretung des Bundes empfiehlt – das Recht auf Mietzinsminderung im Grundsätzlichen geltend gemacht und erfolgt die Zahlung der Miete für den Zeitraum ab Beginn der Pandemie Mitte März und fortlaufend für den künftigen Zeitraum der COVID-19 Pandemie und die damit einhergehende Einschränkung der Nutzung bzw. Nutzbarkeit – wie bereits bekannt- nur unter Vorbehalt.
Zur jeweiligen Höhe der geltend gemachten Mietminderung (ganz oder teilweise) wird gesondert – nach Wiederherstellung des vollumfänglichen Betriebes Stellung genommen werden.“
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Wir empfehlen dazu gerne entsprechende Expertinnen und Experten und begleiten auch Mediationsverfahren,“ so Patrick Homm. Ein partnerschaftlich geführtes Gespräch oder eine Mediation sei jedenfalls einem Gerichtsverfahren vorzuziehen. „Bei Gericht bekommen Sie ein Urteil, mit außergerichtlichen Gesprächen und Mediation haben Sie die Chance auf eine Lösung“.
Gerade bei Mietverträgen mit Restlaufzeiten von mehreren Jahren ist ein gänzlicher Ausfall des Mieters oft verheerender als ein vorübergehender Kompromiss, so die Experten von Otto Immobilien. „Für große Eigentümergesellschaften empfiehlt es sich, frühzeitig die Anleger zu informieren und eine Zustimmung für das weitere Vorgehen anzufordern, um einen transparenten Kommunikationsfluss sowie einen gewissen Handlungsspielraum zu schaffen“, rät Stefan Braune, Commercial Real Estate Consultant Retail bei Otto Immobilien.
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3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
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und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
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(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
§ 33 Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
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- Wer kann den Zuschuss beantragen?
- Wie hoch ist der Zuschuss?
- Was alles zählt zu den Fixkosten?
- Um welchen Zeitraum geht es dabei?
- Wann und wo ist der Antrag zu stellen?
- Welche Angaben sind im Antrag nötig?
- Wann soll das Geld ausgezahlt werden?
- Und was gilt, wenn man nicht zum frühestmöglichen Termin wieder aufsperrt?
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Coronavirus - Rechtliches
Hier finden Sie die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Aktuelles:
Maßnahmen
Einreise
Landeverbote
Konsolidierte Fassungen der Verordnungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
Hier finden Sie Links zu aktuellen, konsolidierten Fassungen wichtiger Rechtsvorschriften aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Unter www.ris.bka.gv.at können Sie auch direkt nach Rechtsvorschriften suchen.
Hinweis: Rechtsverbindlich sind die jeweiligen Einzelverordnungen. Diese können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes einsehen.
Häufige Fragen
Um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen und die Bevölkerung zu schützen, müssen für die entsprechenden Maßnahmen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Bisher wurden dafür von Bund und Ländern verschiedene Gesetze, Verordnungen und Erlässe verabschiedet. Eine Zusammenfassung finden Sie am Ende dieser Seite.
(28.10.2020, 13:30)
Die meisten Verordnungen beruhen auf dem Epidemiegesetz und dem COVID-19-Maßnahmengesetz. Die Rechtsgrundlage für die Risikogruppenverordnung ist § 735 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
(12.11.2020, 11:45)
Das Innenministerium beruft als federführendes Ressort im Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagement Penta++-Sitzungen ein. In diesen Sitzungen kommen alle relevanten Ressorts und Einsatzorganisationen zusammen und beraten über die weitere Vorgehensweise. Die inhaltliche Federführung hinsichtlich der aktuellen Situation liegt beim Gesundheitsministerium.
Die operative Zuständigkeit, etwa bei der Umsetzung des Epidemiegesetzes, liegt in mittelbarer Bundesverwaltung bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Zur Durchsetzung können die Bezirksverwaltungsbehörden erforderlichenfalls auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurückgreifen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist sachlich die in Betracht kommende Oberste Gesundheitsbehörde und kann als solche dem Landeshauptmann im Vollzug erforderlichenfalls Weisungen erteilen.
(18.09.2020, 13:30)
Das Ampelsystem ist im Covid-19-Maßnahmengesetz verankert. Darin sind die wesentlichen Kriterien für die Bewertung der epidemiologischen Situation beschrieben und die Corona-Kommission als Beratungsgremium ausdrücklich verankert.
(12.11.2020, 07:00)
- Verordnungen des Bundesministers, mit denen das Betreten oder Befahren einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder das Benutzen eines Verkehrsmittels gänzlich untersagt wird.
- Verordnungen des Bundesministers, mit denen das Betreten und Befahren von bestimmten Orten gänzlich untersagt wird.
- Verordnungen des Bundesministers, mit denen bestimmt wird, dass der private Wohnbereich nur zu gewissen Zwecken verlassen werden darf.
- Verordnungen der Bundesregierung, mit denen die Geltung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verlängert wird.
(24.09.2020, 15:30)
Weitere Informationen
- Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG)
- 43. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden (16. COVID-19-Gesetz) (PDF, 135 KB)
- 23. Bundesgesetz: 3. COVID-19-Gesetz
- 15. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (PDF, 88 KB)
- 14. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975 (PDF, 88 KB)
- 13. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (PDF, 99 KB)
- 12. Bundesgesetz: COVID-19 Gesetz (PDF, 483 KB)
- Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise (PDF, 107 KB) (28.02.2020)
Erlass, Zuständigkeiten und Vorgehen nach dem Epidemiegesetz 1950 bei SARS-CoV-2-Kontaktpersonen (PDF, 66 KB)
Beilage 1; Fragen zum Epidemiegesetz 1950 (PDF, 352 KB)
Beilage 2: Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung (PDF, 263 KB) (31.03.2021) - BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für Krankenhäuser (24.03.2020)
- Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes, Sicherstellung der einheitlichen Vorgangsweise (PDF, 627 KB) (26.03.2020)
- Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes 1950, Vorgaben zum Umgang mit SARS-CoV-2/COVID-19 (PDF, 116 KB) (26.03.2020)
- Erlass, Vollzug des Epidemiegesetzes 1950, Vorgaben zum Umgang mit SARS-CoV-2/COVID-19 (PDF, 475 KB) (26.03.2020)
- BMAFJ: Persönliche Schutzausrüstung - Wiederaufbereitung von Atemschutzmasken für den Gesundheitsbereich (31.03.2020)
- Erlass, § 15 Epidemiegesetz 1950 (PDF, 88 KB) (06.04.2020)
- Erlass, Vorgehen bei Lebendtiertransporten während Covid19 (PDF, 141 KB) (11.04.2020)
- Erlass, Verlängerung der Maßnahmen aufgrund § 18 Epidemiegesetz 1950 in Bezug auf Kindergärten (PDF, 79 KB) (24.04.2020)
- COVID 19, Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950 – 2. Erlass: Vollziehung der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpG (PDF, 652 KB) 1950 (21.07.2020)
- Aktualisierte Information über Durchführung von Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (PDF, 109 KB) (23.11.2020)
- Berufsrechtliche Voraussetzungen zur Durchführung von COVID-19-Impfungen (PDF, 84 KB) (03.12.2020)
- Information der Landeshauptleute zur Verteilung von kritischen Produkten aus dem Covid-19-Lager des Bundes (PDF, 110 KB) (04.12.2020)
- EPG-Berechnungstool (PDF, 830 KB) (16.03.2021) Um die volle Funktionsfähigkeit der Datei zu gewährleisten, speichern sie bitte die Datei vor einer weiteren Bearbeitung unbedingt auf der Festplatte ihres Rechners ab. Erst danach kann eine weitere Bearbeitung mit allen Funktionen gewährleistet werden.
EPG-Berechnungstool in der verlängerten Form (nicht barrierefrei) (Excel, 90 KB) (26.03.2021) - Beispiele zum Berechnungsformular im Sinne der EpG-Berechnungs-VO (PDF, 688 KB) (28.07.2020)
Berechnung des Fortschreibungsquotienten (PDF, 659 KB) (16.03.2021) - Erlass, Schigebiete (PDF, 379 KB) (28.12.2020)
- Erlass betreffend die Umsetzung und Einhaltung des COVID-19 Impfplans (PDF, 73 KB) (03.02.2021)
- Aktualisierte Information über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen (PDF, 107 KB) (02.03.2021)
- Aktualisierter Erlass betreffend Abklärung von COVID-19-Verdachtsfällen durch Probenahme und Laboruntersuchungen gemäß Epidemiegesetz 1950, CONTAINMENT 3.0 (PDF, 131 KB) (03.03.2021)
- Erlass, zusätzlicher Maßnahmen in Hochinzidenzgebieten (PDF, 468 KB) (05.03.2021)
- Erlass, Umsetzung und Einhaltung des COVID-19 Impfplans, Aktualisierung (PDF, 70 KB) (11.03.2021, versendet am 15.03.2021)
- Aktualisierte Information über die Ausstellung von Nachweisen im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen (PDF, 78 KB) (17.03.2021)
- Rundschreiben 5/2020 an die anerkannten Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Psychologengesetz 2013; aktualisierte Information zur Durchführung von Ausbildungen für die Dauer der Pandemie (COVID-19) (PDF, 465 KB)
- Rundschreiben 4/2020 an die anerkannten Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Psychologengesetz 2013; Zulässigkeit der Durchführung von Präsenzausbildungen; Maßnahmen ab 01.05.2020 für die Dauer der Pandemie (COVDI 19) (PDF, 99 KB)
- Rundschreiben 1/2020 an die anerkannten Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Psychologengesetz 2013; Vorgangsweise zur Vorbeugung der weiteren Verbreitung des Coronavirus (COVID 19) (PDF, 280 KB)
- 30. Rundschreiben an die anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das psychotherapeutische Fachspezifikum; aktualisierte Information zur Durchführung von Ausbildungen für die Dauer der Pandemie (COVID-19) (PDF, 469 KB)
- 29. Rundschreiben an die anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das psychotherapeutische Fachspezifikum; Zulässigkeit der Durchführung von Präsenzausbildungen; Maßnahmen ab 01.05.2020 für die Dauer der Pandemie (COVID 19) (PDF, 101 KB)
- 27. Rundschreiben an die anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das psychotherapeutische Fachspezifikum; Vorgangsweise zur Vorbeugung der weiteren Verbreitung des Coronavirus (COVID 19) (PDF, 279 KB)
- 42. Rundschreiben an die anerkannten Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum; aktualisierte Information zur Durchführung von Ausbildungen für die Dauer der Pandemie (COVID-19) (PDF, 471 KB)
- 40. Rundschreiben an die anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das psychotherapeutische Propädeutikum; Zulässigkeit der Durchführung von Präsenzausbildungen; Maßnahmen ab 01.05.2020 für die Dauer der Pandemie (COVID 19) (PDF, 100 KB)
- 24. Rundschreiben an die anerkannten Ausbildungseinrichtungen für das psychotherapeutische Propädeutikum; Vorgangsweise zur Vorbeugung der weiteren Verbreitung des Coronavirus (COVID 19) (PDF, 280 KB)