Fixkostenzuschuss

Fixkostenzuschuss

Unternehmen mit Umsatzeinbrüchen durch die Covid-19-Maßnahmen können ab Mai einen Fixkostenzuschuss beantragen.



Wien. Es war ein ungewohnter Rahmen, in dem Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) das Thema zur Sprache brachte: Einen „wirklichen Schaden“ würden Betriebe zum Großteil ersetzt bekommen, sagte er am 26. April in der ORF-Sendung „Sport am Sonntag“, in der es unter anderem um die Schließung von Fitnessstudios ging.
Genau das ist für viele Unternehmen, die ihre Betriebe wegen der Coronakrise stilllegen mussten, die große Sorge – ob sie in irgendeiner Form mit einem Ersatz von Umsatzausfällen rechnen können. Die diesbezüglichen Regelungen im Epidemiegesetz wurden ja durch die Covid-19-Sondergesetzgebung ausgesetzt.

Einen teilweisen Ausgleich für entfallene Umsätze soll es nun aber geben: Unternehmen, die durch die Krise Umsatzeinbußen von mindestens 40 Prozent hinnehmen. müssen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren Fixkosten beantragen. Sich dafür zu registrieren, soll ab Anfang Mai möglich sein.




Wer kann den Zuschuss beantragen?
Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeiterinnen un Mitarbeitern (Stand 31.12.2019 in Vollzeitäquivalenten), wenn Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sind und das Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich ausübt, die zu Einkünften gemäß § 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 führt.

Das Unternehmen darf im Betrachtungszeitraum nicht mehr als 3% der MitarbeiterInnen gekündigt haben. Über das Unternehmen darf zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt sein.

Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung) – das ist sicherlich ein dehnabrer Begriff.

Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 500 beträgt. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:

4.3.1 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%;
4.3.2 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und
4.3.3 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%.

Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmen ist begrenzt mit jeweils maximal:
(a) EUR 90 Mio. bei einem Zuschuss von 75% der Fixkosten;
(b) EUR 60 Mio. bei einem Zuschuss von 50% der Fixkosten und
(c) EUR 30 Mio. bei einem Zuschuss von 25% der Fixkosten.

Sind mehrere antragstellende Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrags richtet sich nach jenem Unternehmen des Konzerns, das den höchsten Umsatzausfall gemäß Punkt 4.3 hat.


Was alles zählt zu den Fixkosten?
(a) Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen;
(b) betriebliche Versicherungsprämien;
(c) Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen im Sinne der lit e als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden;
(d) der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten;
(e) betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherr-schenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
(f) Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;
(g) Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
(h) ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer);
(i) Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
(j) Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maxima-ler Höhe von EUR 500 berücksichtigen;
(k) Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.



Um welchen Zeitraum geht es dabei? Berücksichtigt werden laut BMF die Fixkosten und Umsatzausfälle für bis zu max. drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 15. März bis 15. September.

Für die Berechnung des Umsatzausfalls im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. *)

Abweichend vom Quartalsvergleich nach Punkt 4.2.1 der Verordnung kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:

(a) Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
(b) Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15. Mai 2020
(c) Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
(d) Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 bis 15. Juli 2020
(e) Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 bis 15. August 2020
(f) Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 bis 15. September 2020

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*) Unklar ist, wie mit der Bestimmung in 4.4.1 umzugehen ist:
4.4.1 Wird der Umsatzausfall nach Punkt 4.2.1 ermittelt, sind für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. März 2020 und 15. Juni 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


Wann und wo ist der Antrag zu stellen?
Es gibt dafür ein Formular auf https://finanzonline.at. Der Antrag kann seit 20.Mai 2020 gestellt werden. Die Auszahlung sollte ‚Ende Mai, Anfang Juni‘ erfolgen.

Der Antrag kann auch erst ab 19. August 2020 oder 19. November 2020 gestellt werden. Spätestens ist der Antrag bis zum 31. August 2021 einzubringen.

Um den gesamten beantragten Fixkostenzuschuss zu erhalten, muss neben der ersten Tranche (Vorschuss) zumindest ein zweiter Antrag ab 19. August 2020 gestellt werden.


Welche Angaben sind im Antrag nötig?
Die Unternehmen müssen ihre tatsächlich entstandenen Fixkosten und Umsatzausfälle darstellen.

Den Antrag muss man von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen lassen.

Ausgenommen ist die Beantragung im Zuge der ersten Tranche (bis 18 August 2020), wenn der Gesamtzuschuss die Höhe von 12.000 Euro (im beantragten Zeitraum) nicht übersteigt. Dann kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst berechnet und eingebracht werden.


Wann soll das Geld ausgezahlt werden?
Mit dem Antrag ab 20. Mai 2020 kann 50% der Förderung ausgezahlt werden.

Der gesamte Zuschuss kann frühestens ab 19. August 2020 beantragt werden, wenn die Fixkosten (und der Wertverlust der verderblichen und saisonalen Waren) feststehen und das Unternehmen, die Saldenliste übermittelt.


Und was gilt, wenn man nicht zum frühestmöglichen Termin wieder aufsperrt?
Das Unternehmen hat eine Schadensminderungspflicht, der man laut BMF grundsätzlich durch die Öffnung nachkommt. Es sei denn, dies würde die betriebswirtschaftliche Situation verschlechtern – kann man das glaubhaft machen, ist Zuwarten gerechtfertigt. Das gilt jedoch laut BMF für jene, die ab 14. April wieder öffnen durften, längstens bis zum 1. Mai, für jene, die am 15.Mai aufsperren dürfen, längstens bis 1.Juni. Das könnte in Einzelfällen noch zum Streitpunkt werden.
ADLER Mediation

1190 Wien, Billrothstr. 86/2
Station OBERDÖBLING
S45 –  38 – 39A

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