Mediationsverfahren
Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats mit der Mediation zu beauftragen. In die Mediation sind einzubeziehen:
- der Lehrberechtigte,
- der Lehrling,
- bei Minderjährigkeit des Lehrlings der gesetzliche Vertreter und
- auf Verlangen des Lehrlings eine Person seines Vertrauens.
Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt der Lehrberechtigte.
Das Mediationsverfahren endet spätestens mit Beginn des 5. Werktages vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats durch Zeitablauf. Unter Werktagen sind die Tage von Montag bis Samstag, jedoch nicht auf diese Tage fallende Feiertage oder Sonntage zu verstehen.
Vorsicht!
Voraussetzung für das „automatische“ Ende des Mediationsverfahrens ist zumindest ein Mediationsgespräch unter Teilnahme des Lehrberechtigten oder des Ausbilders. Dem Lehrling muss die Teilnahme am Mediationsgespräch ermöglicht werden.
Ein Ende der Mediation tritt vor diesem Zeitpunkt ein, wenn
- der Lehrberechtigte sich zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses bereit erklärt, oder
- der Lehrling erklärt, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen, oder
- der Mediator das Mediationsverfahren für beendet erklärt.
Vorsicht!
Wird im Zuge des außerordentlichen Auflösungsverfahrens eine einvernehmliche Auflösung vereinbart, setzt diese voraus, dass der Lehrling eine Bescheinigung über seine Belehrung durch Gericht oder Arbeiterkammer vorlegt.